6 lines
348 B
Markdown
6 lines
348 B
Markdown
# § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
|
|
|
|
(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
|
|
|
|
(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
|