11 lines
747 B
Markdown
11 lines
747 B
Markdown
# § 1779 Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
|
|
|
|
(1) Eine natürliche Person muss nach
|
|
1.ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
|
|
2.ihren persönlichen Eigenschaften,
|
|
3.ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
|
|
4.ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
|
|
geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.
|
|
|
|
(2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.
|