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# § 3 Aufgabendurchführung
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(1) Das Bundesinstitut erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesinstitut durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.
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(2) Das Bundesinstitut erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durchführung das Bundesinstitut vom Bundesministerium beauftragt wird.
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