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# § 2
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Sind Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 nach § 77 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden, so ist der Feststellungsbescheid aufzuheben.
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