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# § 21 Übergangsregelung
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Die mit der Verordnung vom 7. Mai 2010 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind
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1.auf Anträge, die vor dem 11. Mai 2010 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie
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2.auf vor dem 11. Mai 2010 eingetretene Sachverhalte
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in der am 10. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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