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lawgit/laws_md/berversv_2017/§20.md

212 B

§ 20 Frist für die Einreichung

Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.