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# § 27 Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister
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(1) Die zuständige Behörde sperrt den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emissionshandelsregister, wenn
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1.die kontobevollmächtigte Person versucht hat, Zugang zu Konten, Vorgängen oder Transaktionen zu erhalten, für die sie nicht zugangsberechtigt ist,
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2.die kontobevollmächtigte Person versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des nationalen Emissionshandelsregisters oder der darin verarbeiteten oder gespeicherten Daten zu beeinträchtigen,
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3.die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass die kontobevollmächtigte Person das Konto zur Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, eines Wuchers, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat gebraucht oder gebraucht hat oder
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4.die Voraussetzungen für die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind.
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(2) Die zuständige Behörde öffnet den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emissionshandelsregister wieder, sobald die Gründe, die zur Sperrung nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben, nicht mehr vorliegen.
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(3) Liegen die Gründe, die zur Sperrung einer kontobevollmächtigten Person nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist weiterhin vor, entfernt die zuständige Behörde die kontobevollmächtigte Person aus dieser Funktion.
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