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# § 2 Tätigkeiten, Aufgabendurchführung
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(1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten
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1.des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich,
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2.des Telekommunikationsrechts,
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3.des Postrechts,
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4.des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur nach Maßgabe des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes sowie
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5.des Rechts der digitalen Dienste nach Maßgabe des Digitale-Dienste-Gesetzes
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tätig.
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(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.
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(3) Die Bundesnetzagentur muss über eine personelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland entspricht.
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