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# § 2 Persönlicher Geltungsbereich
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(1) Versorgungsberechtigte im Sinne dieser Anordnung sind Personen, deren Versorgung oder künftige Versorgung beruht auf
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1.einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Bund,
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2.einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis als
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a)Bundespräsidentin oder Bundespräsident,
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b)Mitglied der Bundesregierung,
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c)Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär,
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d)Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts,
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e)Wehrbeauftragte oder Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages,
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f)Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
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g)Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik,
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h)Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter beim Deutschen Bundestag für die Opfer der SED-Diktatur,
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i)Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung,
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j)Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter des Bundes oder
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k)Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen,
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3.einem Vertrag mit dem Bund.
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(2) Zu den Versorgungsberechtigten im Sinne dieser Anordnung gehören auch die Hinterbliebenen der Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 sowie Anspruchsberechtigte nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.
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(3) Altersgeldberechtigte im Sinne dieser Anordnung sind Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes erfüllen. Zu den Altersgeldberechtigten gehören auch die Hinterbliebenen der Altersgeldberechtigten nach Satz 1 sowie die Anspruchsberechtigten nach § 9 Absatz 2 des Altersgeldgesetzes.
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