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# § 80 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
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(1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU)2016/680vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
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1.zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
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2.zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
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3.zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
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4.im Einzelfall für die in § 45 genannten Zwecke oder
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5.im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 45 genannten Zwecken.
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(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
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(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend.
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