15 lines
877 B
Markdown
15 lines
877 B
Markdown
# § 33 Disziplinarverfügung
|
|
|
|
(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
|
|
|
|
(2) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung muss mindestens enthalten:
|
|
1.die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen,
|
|
2.die anderen Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam sind, und
|
|
3.die Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind.
|
|
|
|
(3) Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung zusätzlich dargestellt werden:
|
|
1.der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und
|
|
2.der Gang des Disziplinarverfahrens.
|
|
|
|
(4) Im Fall des § 23 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
|