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# § 10 Rückgabe von Einzelstücken
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Im Fall der vollständigen Versagung des Zertifikats gibt die Bundesanstalt eines der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 abgelieferten Einzelstücke an den Antragsteller zurück. Bei Rücknahme des Antrags gibt die Bundesanstalt beide Einzelstücke an den Antragsteller zurück. Die Rückgabe nach Satz 1 oder 2 erfolgt am Sitz der Bundesanstalt.
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