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# § 13 Verhalten während der Berufsausbildung
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Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
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1.die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
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2.an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
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3.den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
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4.die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
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5.Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
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6.über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
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7.einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
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8.den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.
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