21 lines
968 B
Markdown
21 lines
968 B
Markdown
# § 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
|
||
|
||
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2022 festgelegt und für das Jahr 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt
|
||
4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
|
||
4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
|
||
2,8 Prozentpunkte für Berlin,
|
||
4,4 Prozentpunkte für Brandenburg,
|
||
5,3 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
|
||
6,3 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
|
||
Hamburg,
|
||
4,0 Prozentpunkte für Hessen,
|
||
5,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
|
||
7,0 Prozentpunkte für Niedersachsen,
|
||
5,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
|
||
3,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
|
||
6,0 Prozentpunkte für das Saarland,
|
||
6,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
|
||
4,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
|
||
5,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
|
||
6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
|