21 lines
1.6 KiB
Markdown
21 lines
1.6 KiB
Markdown
# § 7 Stiftungsrat
|
|
|
|
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern:
|
|
1.fünf Mitglieder entsendet der Deutsche Bundestag aus seiner Mitte,
|
|
2.je ein Mitglied entsenden das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie die für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
|
|
3.fünf Mitglieder entsendet der Konvent der Baukultur.
|
|
|
|
(2) Die Entsendung der Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt für vier Jahre. Die wiederholte Entsendung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden.
|
|
|
|
(3) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat der Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat inne.
|
|
|
|
(4) Der Stiftungsrat befindet über alle Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere über die Organisation, die mittelfristige Finanzplanung, den Wirtschaftsplan sowie das Arbeitsprogramm und seine Umsetzung.
|
|
|
|
(5) In Haushalts- und Personalangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustimmung der Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
|
|
|
|
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
|
|
|
|
(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
|
|
|
|
(8) Das Nähere regelt die Satzung.
|