15 lines
1.3 KiB
Markdown
15 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 11 Antrag und Antragsunterlagen
|
|
|
|
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen.
|
|
|
|
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
|
|
1.Angaben zum Produkt, Produktbereich oder Anforderungsbereich, für den eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf bekanntgemachte Normen, Zulassungsleitlinien oder auf Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Bezug genommen und eine räumliche Begrenzung des Tätigkeitsbereichs beantragt werden,
|
|
2.Angabe, auf welche Funktion im Sinne des § 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
|
|
3.Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und seines Stellvertreters, zum leitenden Personal und seiner Berufserfahrung und zum Anteil der Tätigkeit für die PÜZ-Stelle,
|
|
4.Angaben über wirtschaftliche oder rechtliche Verbindungen der PÜZ-Stelle, ihres Leiters und der bei ihr Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
|
|
5.Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung der PÜZ-Stelle,
|
|
6.bei natürlichen Personen die Angabe des Alters, bei juristischen Personen, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft Angaben des Alters des Leiters und seines Stellvertreters,
|
|
7.Angaben zu Unterauftragnehmern.
|
|
|
|
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
|