4 lines
333 B
Markdown
4 lines
333 B
Markdown
# § 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen
|
|
|
|
In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
|