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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Serviceleistungen anbieten,
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2.Kunden ganzheitlich beraten,
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3.Kunden gewinnen und Kundenbeziehungen intensivieren,
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4.Liquidität sicherstellen,
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5.Vermögen bilden mit Sparformen,
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6.Vermögen bilden mit Wertpapieren,
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7.zu Vorsorge und Absicherung informieren,
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8.Konsumentenkredite anbieten und Abschlüsse vorbereiten,
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9.Baufinanzierungen vorbereiten und bearbeiten,
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10.an gewerblichen Finanzierungen mitwirken,
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11.Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen sowie
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12.projektorientiert arbeiten.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Prozesse und Wechselwirkungen einschätzen,
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2.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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3.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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4.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
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5.Umweltschutz.
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