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# § 47 Prüfung durch Sachverständige
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(1) Prüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 dürfen nur von Sachverständigen durchgeführt werden.
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(2) Der Sachverständige hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen nach § 46 in eine der folgenden Klassen einzustufen:
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1.ohne Mangel,
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2.mit geringfügigem Mangel,
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3.mit erheblichem Mangel oder
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4.mit gefährlichem Mangel.
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(3) Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach § 46 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Über einen gefährlichen Mangel hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfbericht nach Satz 1 muss Angaben zu Folgendem enthalten:
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1.zum Betreiber,
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2.zum Standort,
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3.zur Anlagenidentifikation,
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4.zur Anlagenzuordnung,
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5.zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
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6.zu behördlichen Zulassungen,
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7.zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,
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8.zu Art und Umfang der Prüfung,
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9.dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden,
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10.zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,
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11.zu Datum und Ergebnis der Prüfung,
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12.zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung oder zur Erforderlichkeit der Erarbeitung eines Instandsetzungskonzeptes,
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13.zum Datum der nächsten Prüfung und
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14.zu einer erfolgreichen Beseitigung festgestellter Mängel bei Nachprüfungen nach § 46 Absatz 5.
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Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3, 9, 11 und 13 sind auf der ersten Seite des Prüfberichts in optisch deutlich hervorgehobener Form darzustellen.
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(4) Stuft der Sachverständige eine Heizölverbraucheranlage nach Abschluss ihrer Prüfung in die Klasse „ohne Mangel“ oder „mit geringfügigem Mangel“ nach Absatz 2 ein, hat er auf der Anlage an gut sichtbarer Stelle eine Plakette anzubringen, aus der das Datum der Prüfung und das Datum der nächsten Prüfung ersichtlich sind.
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(5) Bei der Prüfung einer Heizölverbraucheranlage hat der Sachverständige dem Betreiber das Merkblatt nach Anlage 3 auszuhändigen, sofern an der Anlage ein solches Merkblatt nicht bereits aushängt.
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