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# § 5 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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1.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
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2.einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,
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3.entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
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(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.
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