8 lines
447 B
Markdown
8 lines
447 B
Markdown
# § 8 Ankaufsfonds
|
|
|
|
(1) Der bei der Deutschen Bundesbank bestehende Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen (Ankaufsfonds) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Deutschen Bundesbank.
|
|
|
|
(2) Die dem Ankaufsfonds bisher zugeführten Ausgleichsforderungen und anderen Mittel bleiben im Bestand des Fonds.
|
|
|
|
(3) Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß einen Bericht über den Stand des Ankaufsfonds.
|