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# § 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
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(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
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(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
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(3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3).
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(4) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
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