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# § 4
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(1) Soweit die Erfüllung der auf das jeweilige Land entfallenden Erstattungsleistungen nach § 3 nicht in voller Höhe erbracht wird, erfolgt bis einschließlich 2004 eine unmittelbare Zahlung der Länder an den Bund bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres.
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(2) Die Leistungen der Länder an den Bund können durch Verwaltungsvereinbarungen abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
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