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# § 48 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
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(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 48e Absatz 4 oder § 48f in Verbindung mit § 39 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.
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(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass
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1.der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,
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2.der zertifizierte Empfänger die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder
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3.die Alkoholerzeugnisse von der Verbrauchsteuer befreit sind.
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