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# § 174
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(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
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(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
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1.der Bilanzgewinn;
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2.der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
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3.die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
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4.ein Gewinnvortrag;
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5.der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.
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(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
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