Files
lawgit/laws_md/akg/§89.md

4 lines
217 B
Markdown

# § 89 Versammlung der Gläubiger
Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.