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# § 12 Gebühren für Beglaubigungen
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(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von
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1.durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten
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a)elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
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b)Ausdrucken elektronischer Dokumente,
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2.elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
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3.Unterschriften und Handzeichen.
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(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.
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