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# § 30 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
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bei dem Kommissionsgeschäft
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(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.
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(2) § 4 gilt sinngemäß.
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