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# § 5 Koordinierungsausschuss
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(1) Für die Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen nach § 4 Abs. 2 und 3 bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Koordinierungsausschuss. Ihm gehören der Bundesminister für Wirtschaft und Energie als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme.
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(2) Der Koordinierungsausschuss beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.
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(3) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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