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# § 4 Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung
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(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.
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(2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.
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(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:
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1.die Festlegung der Fördergebiete nach § 1 Abs. 2 nach einem sachgerechten Bewertungsverfahren,
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2.die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1,
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3.Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung,
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4.die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel auf die Länder,
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5.Regelungen über die Mittelbereitstellung und Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,
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6.Berichtswesen, Evaluierung und statistische Auswertungen.
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