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# § 5 Verlegung und Dimensionierung von parkinternen Seekabelsystemen
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(1) Der Träger des Vorhabens hat bei der Dimensionierung und Verlegung der parkinternen Seekabelsysteme den Planungsgrundsatz des Flächenentwicklungsplans zur Sedimenterwärmung zu beachten.
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(2) Das Verfahren zur Verlegung der parkinternen Seekabelsysteme ist so zu wählen, dass die Überdeckung, die zur Einhaltung der höchstzulässigen Sedimenterwärmung nach Absatz 1 erforderlich ist, und die Tiefenlage und Überdeckung nach § 23 Absatz 1 sichergestellt und mit möglichst geringen Umweltauswirkungen erreicht werden.
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