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# § 43 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Avifauna
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(1) Der Träger des Vorhabens hat für diejenigen europäischen Vogelarten, die über die Fläche ziehen und für die die Gefahr eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos mit Windenergieanlagen besteht, während des Herbst- und Frühjahrszugs im Rahmen eines Risikomanagements ab der Inbetriebnahme von Windenergieanlagen mindestens die folgenden Daten durchgehend in geeigneter Weise zu erfassen:
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1.Zugraten und Zugintensitäten,
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2.die Vertikalverteilung des Zugs sowie
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3.die Wetterbedingungen und Sichtweiten.
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(2) In Bezug auf den Kranich ist während Ereignissen mit sehr hohen Zugintensitäten über der FlächeO-1.3von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko durch die Windenergieanlagen auszugehen. Die Datenerfassung nach Absatz 1 ist mit Beobachtungen der Rastplätze in Südschweden für den Herbstzug sowie in der Rügen-Bock-Region und auf dem Darß für den Frühjahrszug zu verbinden, um so Informationen über den Zugbeginn zu erhalten.
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(3) Insbesondere für Greifvögel, Gänse, Watvögel sowie Singvögel ist während Ereignissen mit sehr hohen Zugintensitäten über der Fläche O-1.3 unter den folgenden Gegebenheiten von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko durch die Windenergieanlagen auszugehen:
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1.in der Nacht oder
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2.am Tag bei Sichtweiten unter 500 Metern.
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Die Windenergieanlagen sind mit geeigneten Geräten auszustatten, die eine Erfassung der Zugintensitäten in Echtzeit auch unter den genannten Gegebenheiten ermöglichen.
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(4) Solange aufgrund der Datenerfassung nach Absatz 1 erkennbar ist, dass das Kollisionsrisiko für die in Absatz 2 und 3 bezeichneten Vogelarten signifikant erhöht ist, sind die Windenergieanlagen abzuschalten und aus dem Wind zu drehen. Soweit andere gleich geeignete Minderungsmaßnahmen umgesetzt werden, kann von einer Abschaltung abgesehen werden.
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(5) Der Träger des Vorhabens hat mit dem Antrag auf Planfeststellung ein konkretes Konzept zur Datenerfassung nach Absatz 1 sowie zur Umsetzung und Erfolgskontrolle der Abschaltung oder sonstiger geeigneter Maßnahmen nach Absatz 4 bei der Planfeststellungsbehörde vorzulegen.
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