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# § 1 Anwendungsbereich
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Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur
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1.Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser,
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2.Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang,
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3.Deckung des Bedarfs an Löschwasser
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nach dem Wassersicherstellungsgesetz gebaut oder umgebaut werden. Sie gelten nicht für Brunnen und Quellfassungen der zentralen Wasserversorgung.
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