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# § 24 Rechtsbeschwerde
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(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Landgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
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(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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1.eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
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2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
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(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Landgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
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(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
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1.das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt,
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2.bei der Entscheidung hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
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3.einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt,
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4.ein Beteiligter im Verfahren war nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, soweit er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
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5.die Entscheidung ist auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
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6.die Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen.
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