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# § 22 Niederschrift über die Aufsichtsarbeit
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Der Aufsichtführende hat an jedem Prüfungstag jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere zu vermerken sind
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1.der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
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2.etwa beobachtete Täuschungsversuche und sonstige Unregelmäßigkeiten,
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3.die Namen der Bewerber, die nicht erschienen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum gewiesen worden sind oder keine Arbeit abgegeben haben,
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4.etwaige Einwendungen wegen Störung des Prüfungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine Stellungnahme hierzu,
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5.etwaige Rücktritte von Bewerbern,
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