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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).
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(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe
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1.auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,
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2.auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden,
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3.die sich im Arbeitsgang befinden,
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4.die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
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5.die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.
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