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# § 5 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich
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in der Rentenversicherung
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Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die in der Zeit nach dem 31. Dezember 1995 ergehen, sind die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
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[Tabelle]
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