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# § 6 Renten mit Zusatzversorgung
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(1) Renten, die wegen Bezugs einer Zusatzversorgung nach § 23 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes nicht anzugleichen waren, werden nach den für Arbeitnehmer ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der Rentenverordnung festgesetzt und nach den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Rentenangleichungsgesetzes angeglichen.
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(2) Für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhöhungsbetrag nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung übersteigt; im übrigen ist der Erhöhungsbetrag an den Bund zu zahlen. Die Nachzahlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1 unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag erhalten haben.
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(3) Ab 1. Januar 1991 werden gleichartige zusätzliche Versorgungen nur insoweit gezahlt, als sie die sich nach Absatz 1 und die sich nach § 2 oder § 3 ergebenden Erhöhungsbeträge übersteigen.
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