343 B
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§ 70 Protokolle über die mündliche Prüfung
(1) Über die mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen: 1.der Gegenstand der mündlichen Prüfung, 2.der Ablauf der mündlichen Prüfung und 3.die Bewertung der Leistung.