# § 70 Protokolle über die mündliche Prüfung (1) Über die mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen. (2) In das Protokoll sind aufzunehmen: 1.der Gegenstand der mündlichen Prüfung, 2.der Ablauf der mündlichen Prüfung und 3.die Bewertung der Leistung.