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# § 7 Nachteilsausgleich
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(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, wird im Auswahlverfahren sowie bei Klausuren, Leistungstests und Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Die nach Absatz 2 zuständige Stelle weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.
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(2) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet
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1.im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,
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2.in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,
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3.in der berufspraktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung und
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4.in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.
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(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern.
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(4) Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung die zuständige Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.
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(5) Ein Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.
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