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# § 58 Ort und Termin der Laufbahnprüfung
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(1) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Ort und den Termin der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest.
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(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
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(3) Die festgelegten Orte und Termine teilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.
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