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# § 48 Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung
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(1) Nach Beendigung der berufspraktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter in schriftlicher oder elektronischer Form ein Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung aus.
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(2) In dem Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung werden aufgeführt:
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1.die Rangpunkte für jeden bewerteten Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung und
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2.die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.
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