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# § 22 Ausbildungsleitung
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(1) In der Einstellungsbehörde werden als Ausbildungsleitung Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik bestellt.
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(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,
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1.die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und
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2.die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicherzustellen.
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