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# § 21 Träger der praktischen Ausbildung
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(1) Eine nach § 19 geeignete Einrichtung ist der Träger der praktischen Ausbildung. Der Träger der praktischen Ausbildung ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung verantwortlich.
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(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
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1.mit der auszubildenden Person einen Ausbildungsvertrag nach Abschnitt 4 dieses Teils abzuschließen,
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2.einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung zu erstellen,
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3.soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht, mit weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung zu schließen und
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4.die Einhaltung des Ausbildungsplans in geeigneter Form sicherzustellen.
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(3) In der Kooperationsvereinbarung nach § 22 Nummer 1 kann der Träger der praktischen Ausbildung die Schule
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1.zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevollmächtigen und
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2.mit der Wahrnehmung von weiteren in Absatz 2 benannten Aufgaben beauftragen.
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