Files
lawgit/laws_md/mtaprv/§57.md

6 lines
382 B
Markdown

# § 57 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.