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# § 15 Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person an Teilen der staatlichen Prüfung
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Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr ein Fragerecht zusteht. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.
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