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# § 12 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
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(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
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(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.
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