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# § 5 Teile des Auswahlverfahrens, Auswahlkonzept, Täuschungen
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(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
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(2) Das Bundeszentralamt für Steuern regelt die Aufgabenstellungen, den Ablauf des Auswahlverfahrens sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik in einem Auswahlkonzept.
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(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Vor einer Entscheidung wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.
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