Files
lawgit/laws_md/mstdvdv_2024/§11.md

4 lines
224 B
Markdown

# § 11 Ausbildung und Laufbahnprüfung
Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 2 sowie § 78 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.